Beglaubigung
Wenn Sie Urkunden übersetzen lassen möchten, um sie bei Standesämtern, Gerichten oder anderen Behörden vorzulegen, müssen die Übersetzungen in der Regel beglaubigt werden. Dies betrifft z. B. Handelsregisterauszüge, Finanzamtsbescheinigungen, Gesellschaftsverträge, Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Testamente, Scheidungsurteile, Führerscheine, Arbeits-, Schul- oder Universitätszeugnisse.
Sofern eine Beglaubigung erforderlich ist, muss die Übersetzung von einem für die jeweilige Sprache beeidigten, bzw. amtlich vereidigten oder ermächtigten Übersetzer angefertigt werden. Ein Notar oder Rechtsanwalt ist nicht erforderlich, die Beglaubigung erfolgt durch den ermächtigten Übersetzer selbst, indem er die übersetzte Urkunde am Ende mit einem Beglaubigungsvermerk, einem Beglaubigungsstempel und seiner Unterschrift versieht. Allerdings müssen Sie uns das Original oder eine beglaubigte Kopie des Originals vorlegen, denn die Beglaubigung macht Ihre Übersetzung zu einem rechtlich gültigen Dokument.
Alle von uns erstellten Übersetzungen können Sie auf Wunsch auch als beglaubigte Ausfertigung erhalten.
Wenn Sie deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwenden möchten, wird i. d. R. zusätzlich eine Überbeglaubigung der Übersetzung verlangt. Gegen einen Aufpreis werden wir ggf. diese Überbeglaubigung für Sie einholen.
Wir bieten Ihnen zusätzlich an, auch die Apostille oder falls erforderlich die Legalisation zu veranlassen.
Hinweise zur Verwendung deutscher Urkunden im Ausland bzw. ausländischer Urkunden in Deutschland gibt das Auswärtige Amt.